Orientierungshilfe zum Kassengesetz 2020

Am 29. November 2019 erschien ein sehr wichtiges Schreiben des BMF. Es trägt den Titel Orientierungshilfe. Diesem Begriff wird das Schreiben mehr als gerecht, denn es beantwortet einige brisante Fragen zur Kassensicherungsverordnung.

Für eine Einführung in das Thema Kassengesetz/Fiskalisierung lesen Sie bitte unseren Beitrag Fiskalisierung FAQ. Sowohl das Schreiben im Original, als auch unsere Kurzübersicht finden Sie in diesem Beitrag. Die aus unserer Sicht brisanteste Info des Dokumentes ist:

Selbst wenn Sie keinerlei steuerliche Unregelmäßigkeiten oder Fehler begangen habe, kann es zu einem Bußgeld von bis zu 25 000€ kommen. Denn ab 2020 ist es eine eigenständige Ordnungswidrigkeit ein aufrüstbares Kassensystem ohne zertifizierte TSE zu benutzen!

Inhalt der Orientierungshilfe zur KassenSichV

Im Schreiben des BMF werden einige sehr interessante Fragen klar beantwortet. In unserer Infografik finden Sie die Antworten auf einige der dringendsten Fragen.

  • Was ist wenn die TSE ausfällt?
  • Muss Trinkgeld mit der TSE gesichert werden?
  • Braucht jedes mobile Endgerät auch eine TSE?
  • Welche Bußgelder greifen bei Verstößen?
  • Wie lange darf eine TSE eingesetzt werden?

 

Unter folgender Adresse rufen Sie die vollständige Orientierungshilfe des Bundesministeriums für Finanzen ab: BMF Schreiben 29.11.2019

[pdf-embedder url=“https://korona.de/wp-content/uploads/2019/12/orientierungshilfe-fuer-die-anwendung-des-paragraf-146a-ao-und-der-kassensichv.pdf“]

Zwischen den Zeilen gelesen!

Spätestens mit diesem Schreiben wird deutlich, dass das Kassengesetz nicht einfach auf den 30.09.2020 verschoben wurde.

Das Gesetz tritt, wie geplant, ab dem 01.01.2020 in Kraft. Selbst Filialen ausländischer Unternehmen in Deutschland sind in vollem Umfang betroffen.

Unterziehen Sie Ihre mobilen Kellnernblöcke (umgangssprachlich Orderman) einer genauen Überprüfung. Sobald diese Handhelds in der Lage sind Bezahlprozesse abzuwickeln, muss auch hier je eine TSE angebunden werden. Unsere KORONA.menu App ist eine dieser Ausnahmen. Da diese Applikation als Fernbedienung des eigentlichen Kassensystem fungiert, braucht hier  keine TSE angeschlossen werden.

Besondere Vorsicht gilt bei gebrauchten Kassensystemen und damit auch bei Geschäftsübernahmen. Der Gesetzgeber fokussiert sich auf den Begriff der „Inbetriebnahme“. Das heißt auch innerhalb der Übergangsfrist bis 30.09.2020 dürfen nicht aufrüstbare Geräte nicht mehr in Betrieb genommen werden.

Die Belegausgabepflicht gilt, unabhängig von den Themen TSE und DSFinV-K, für alle elektronischen Kassensysteme. Nicht aufrüstbare Geräte sind also genauso betroffen wie alle anderen Kassenlösungen auch.

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