
KORONA erfüllt Anforderungen:
– die COMBASE AG –
Neuigkeiten zu Fiskalisierung und dem Kassengesetz:
Berlin, 6. November 2019 – das Bundesministerium der Finanzen bezieht offiziell Stellung zur Übergangsfrist der Kassensicherungsverordnung. Hier die Kurzfassung der neuesten Bekanntmachung zum Thema TSE, Übergangsfrsit und DSFinV-K. Das Original der Bekanntmachung rufen Sie unter folgendem Link ab: Schreiben des BMF vom 06.11.2019
- TSE ist unverzüglich zu implementieren.
- bis 30.09.2020 gibt es jedoch keine Sanktionen.
- Meldung ans Finanzamt gem. § 146a Abs. 4 AO muss erfolgen, sobald online möglich.
- Standards der DSFinV-K müssen ab dem Zeitpunkt der TSE-Implementierung erfüllt sein.
Im Schreiben heißt es eindeutig: „Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.“ Es besteht also ganz klar die Pflicht, ab dem 01.01.2020 eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung einzusetzen. Darüber hinaus muss der Manipulationsschutz gemäß § 146 AO gewährleistet sein.
Damit nicht Schluss, wird auch die DSFinV-K zur Pflicht. Sobald eine TSE angebunden ist, muss dieser Exportstandard eingehalten werden.
Nichtbeanstandung:
In diesem Zusammenhang wird auch eine Nichtbeanstandungsfrist erwähnt. Im Zeitraum zwischen Jahresbeginn und dem 30.09.2020 wird eine fehlende TSE nicht beanstandet. Allerdings wird diesen Nachzüglern empfohlen glaubhaft zu vermitteln, dass Sie planen eine TSE zu beschaffen und einzusetzen. Am besten eignet sich hierzu eine offizielle Erklärung, vom Hersteller selbst.
Wenn Sie schon jetzt absehen können, dass Ihre aktuelle Kasse zum 01.01.2020 über keine TSE verfügen wird, nehmen Sie unbedingt Kontakt mit dem Hersteller auf.