
Übergangsfrist für Kassensysteme
Eine Übergangsfrist für KassenSichV bis zum 30.09.2020 ist nun beschlossen.
Der Bund und die Länderfinanzverwaltungen haben am 25.09.2019 eine sogenannte Nichtaufgriffsregelung bezüglich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bei Kassensystemen bis zum 30.09.2020 beschlossen und damit der von vielen Seiten geforderten Übergangsfrist zugestimmt.
Unternehmen mit Kassensystemen bzw. elektronischen Registrierkassen wurden mit der Kassensicherungsverordnung verpflichtet, ihre Geräte ab dem 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszurüsten.
Wie kam es zur Übergangsfrist?
Doch es sind erst Ende September die ersten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) verfügbar geworden. Eine fristgerechte Implementierung ist damit für die meisten Unternehmen zum 01.01.2020 nicht erreichbar. Die Lösungen müssen ausnahmslos vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert und abgenommen worden sein. Damit war bereits absehbar, dass eine flächendeckende Ausstattung aller ca. 2 Millionen Kassen in Deutschland bis zum Stichtag unmöglich ist.
Bereits im Juli angekündigt:
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte bereits im Juli angekündigt, eine zeitlich befristete Übergangsregelung mit den Ländern zu vereinbaren. In einer Bund-Länder-Arbeitsgruppensitzung wurde nun eine entsprechende Nichtaufgriffsregelung mit Wirkung bis zum 30. September 2020 beschlossen. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass sich die betroffenen Unternehmen erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens durch die Finanzverwaltungen beim jeweiligen Finanzamt melden müssen. Hierzu soll in Kürze noch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht werden. Damit bekommen die Unternehmen jetzt ausreichend Zeit, die für ihre Kassensysteme passenden technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) implementieren zu lassen.
Übergangsfrist JA, Fristverlängerung NEIN!
Das Aufatmen sollte aber nicht zu großzügig ausfallen, denn eine Übergangsfrist ist keine Fristverlängerung. Im Klartext bedeutet es für die betroffenen Unternehmen nur, dass Sie nur etwas mehr Zeit haben die bereits begonnene Umrüstung abzuschließen. Jeder Kassenanwender muss glaubhaft nachweisen können, dass er bereits mit der Umrüstung begonnen hat oder konkrete Maßnahmen dazu ergriffen hat. Was Sie nicht tun sollten ist, untätig zu bleiben und sich erst in 2020 mit dem Thema auseinanderzusetzen. Beginnen Sie am besten heute und gehen Sie auf die Kassenhersteller oder TSE-Anbieter zu.